Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Inhalt
- 1 Geltungsbereich
- 2 Vertragsabschluss
- 3 Leistungsumfang
- 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- 5 Datensicherung — zentrale Bestimmung
- 6 Entgelt, Zahlung, Verzug
- 7 Hardware, Eigentumsvorbehalt
- 8 Gewährleistung
- 9 Haftung
- 10 Rücktrittsrecht für Verbraucher (B2C)
- 11 Nutzungsrechte, Urheberrecht
- 12 Geheimhaltung und Referenzen
- 13 Datenschutz
- 14 Vertragsdauer und Kündigung
- 15 Höhere Gewalt
- 16 Schlussbestimmungen
1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen zwischen Jakob Eichberger, eichberger.tech (im Folgenden „Auftragnehmer“) und seinen Auftraggebern.
1.2 Sie gelten in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. Der Auftraggeber erklärt mit Auftragserteilung, sie zur Kenntnis genommen zu haben; sie sind unter www.eichberger.tech/agb abrufbar und werden auf Wunsch übermittelt.
1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Abweichungen gelten nur, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.
1.4 Einzelne Bestimmungen dieser AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn des § 1 UGB („B2B“) oder nur gegenüber Verbrauchern im Sinn des § 1 KSchG („B2C“). Solche Bestimmungen sind entsprechend gekennzeichnet. Nicht gekennzeichnete Bestimmungen gelten für beide.
2 Vertragsabschluss
2.1 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Angebote gelten, sofern nichts anderes angegeben ist, 30 Tage ab Ausstellungsdatum.
2.2 Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande. Als schriftlich gilt auch die Übermittlung per E-Mail.
2.3 Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstellt, jedoch ohne Gewähr für ihre Richtigkeit im Sinn des § 5 Abs 2 KSchG. Zeigt sich während der Ausführung, dass eine wesentliche Überschreitung unvermeidlich ist, wird der Auftraggeber unverzüglich verständigt.
3 Leistungsumfang
3.1 Umfang und Inhalt der Leistung ergeben sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder — bei laufender Betreuung — aus der getroffenen Vereinbarung. Ergänzungen und Änderungen bedürfen der Schriftform.
3.2 Sofern nicht ausdrücklich ein bestimmter Erfolg schriftlich zugesagt wurde, schuldet der Auftragnehmer das fachgerechte Tätigwerden, nicht den Eintritt eines bestimmten Erfolges. Beratungs-, Betreuungs-, Analyse- und Supportleistungen sind Dienstleistungen im Sinn der §§ 1151 ff ABGB.
3.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung geeigneter Dritter (Subunternehmer) zu bedienen. Die Auswahl erfolgt sorgfältig; die vertragliche Verantwortung gegenüber dem Auftraggeber bleibt beim Auftragnehmer.
3.4 Termine gelten als unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als Fixtermin vereinbart wurden.
3.5 Support- und Reaktionszeiten sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Ohne ausdrückliche Vereinbarung besteht kein Anspruch auf bestimmte Verfügbarkeiten, Reaktions- oder Wiederherstellungszeiten.
4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1 Der Auftraggeber schafft die für die Leistungserbringung erforderlichen Voraussetzungen und stellt insbesondere zur Verfügung: Zugang zu Räumlichkeiten, Systemen, Netzwerken und Daten, erforderliche Zugangsdaten und Berechtigungen, sowie einen fachlich auskunftsfähigen Ansprechpartner.
4.2 Der Auftraggeber stellt sicher, dass er über die erforderlichen Lizenzen für eingesetzte Software verfügt. Der Auftragnehmer prüft die Lizenzsituation nicht und haftet nicht für Lizenzverstöße des Auftraggebers.
4.3 Der Auftraggeber informiert unaufgefordert und rechtzeitig über alle Umstände, die für die Leistungserbringung von Bedeutung sind — insbesondere über bestehende Systemfehler, laufende Störungen, geplante Änderungen und über besonders kritische oder sensible Daten und Systeme.
4.4 Verzögerungen und Mehraufwand, die aus unterlassener, verspäteter oder unrichtiger Mitwirkung entstehen, gehen zulasten des Auftraggebers und werden nach Zeitaufwand verrechnet.
5 Datensicherung — zentrale Bestimmung
5.1 Die Verantwortung für eine vollständige, aktuelle und wiederherstellbare Datensicherung liegt beim Auftraggeber. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer Backup-Systeme eingerichtet, konfiguriert oder betreut.
5.2 Der Auftraggeber hat vor jedem Eingriff des Auftragnehmers in ein System — insbesondere vor Installationen, Updates, Migrationen, Konfigurationsänderungen und Reparaturen — eine vollständige Sicherung aller Daten herzustellen und deren Wiederherstellbarkeit zu prüfen. Auf Verlangen ist dies nachzuweisen.
5.3 Unterbleibt eine solche Sicherung, so haftet der Auftragnehmer für einen dabei eintretenden Datenverlust nur bei Vorsatz. Der Auftraggeber trägt insoweit das Risiko.
5.4 Übernimmt der Auftragnehmer die Durchführung oder Überwachung von Sicherungen ausdrücklich und schriftlich, so bezieht sich diese Übernahme ausschließlich auf die vereinbarten Systeme, Datenbestände und Intervalle. Eine Zusage bestimmter Wiederherstellungszeiten oder eines bestimmten Wiederherstellungserfolges liegt darin nicht.
5.5 Der Aufwand für die Wiederherstellung von Daten ist in keinem Fall vom vereinbarten Entgelt umfasst und wird gesondert nach Zeitaufwand verrechnet.
6 Entgelt, Zahlung, Verzug
6.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Verrechnung nach Zeitaufwand zu den jeweils gültigen Stundensätzen. Angefangene Viertelstunden werden anteilig verrechnet.
6.2 Fahrtzeiten und Fahrtkosten werden gesondert verrechnet. Fahrtkosten werden mit dem jeweils gültigen amtlichen Kilometergeld angesetzt.
6.3 Der Auftragnehmer ist Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG. Es wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen und keine in Rechnung gestellt. Entfällt die Steuerbefreiung während eines laufenden Dauerschuldverhältnisses, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Umsatzsteuer ab diesem Zeitpunkt zusätzlich zu verrechnen.
6.4 Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
6.5 (B2B) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe nach § 456 UGB verrechnet. Der Auftraggeber ersetzt darüber hinaus die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, einschließlich Mahn- und Inkassospesen.
6.6 (B2C) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 4 % p. a. verrechnet. Mahn- und Inkassokosten werden nur in angemessener und tatsächlich aufgelaufener Höhe verrechnet.
6.7 Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, laufende Leistungen bis zur vollständigen Zahlung zurückzustellen, nach vorheriger Ankündigung mit angemessener Nachfrist.
6.8 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist gegenüber Unternehmern nur mit rechtskräftig festgestellten oder vom Auftragnehmer anerkannten Forderungen zulässig.
7 Hardware, Eigentumsvorbehalt
7.1 Gelieferte Hardware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
7.2 Für weiterverkaufte Hardware gelten ausschließlich die Gewährleistungs- und Garantiebedingungen des jeweiligen Herstellers. Der Auftragnehmer tritt dem Auftraggeber auf Verlangen seine diesbezüglichen Ansprüche gegen den Vorlieferanten ab; gegenüber Unternehmern ist die eigene Gewährleistung des Auftragnehmers für Hardware insoweit ausgeschlossen.
8 Gewährleistung
8.1 (B2B) Der Auftraggeber hat die Leistung unverzüglich nach Erbringung zu prüfen und Mängel binnen 14 Tagen schriftlich und konkret zu rügen (§ 377 UGB). Unterbleibt die Rüge, gilt die Leistung als genehmigt.
8.2 (B2B) Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Leistungserbringung. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit nach § 924 ABGB ist ausgeschlossen.
8.3 (B2C) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Die Bestimmungen 8.1 und 8.2 gelten für Verbraucher nicht.
8.4 Der Auftragnehmer ist zunächst zur Verbesserung berechtigt. Erst wenn zwei Verbesserungsversuche fehlschlagen, stehen die weiteren Gewährleistungsbehelfe zu.
8.5 Keine Gewährleistung besteht für Mängel, die zurückzuführen sind auf: unsachgemäße Bedienung oder Veränderung durch den Auftraggeber oder Dritte, Nichtbeachtung von Hinweisen des Auftragnehmers, fehlerhafte oder unvollständige Angaben des Auftraggebers, Software oder Hardware Dritter, höhere Gewalt oder Umgebungseinflüsse.
9 Haftung
9.1 (B2B) Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
9.2 (B2B) Ausgeschlossen ist außerdem die Haftung für Folgeschäden, mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechung, Zinsverluste, nicht erzielte Ersparnisse, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für Datenverlust und Datenwiederherstellungsaufwand, soweit nicht Vorsatz vorliegt.
9.3 (B2B) Die Haftung des Auftragnehmers ist der Höhe nach mit dem Entgelt des betroffenen Auftrags begrenzt, bei Dauerschuldverhältnissen mit dem Entgelt der letzten zwölf Monate, jedenfalls jedoch mit der Deckungssumme einer allenfalls bestehenden Haftpflichtversicherung.
9.4 (B2B) Schadenersatzansprüche verfallen, wenn sie nicht binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend gemacht werden.
9.5 (B2C) Gegenüber Verbrauchern ist die Haftung für Personenschäden sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen; insoweit gelten die Beschränkungen dieses Punktes nicht (§ 6 Abs 1 Z 9 KSchG). Für leichte Fahrlässigkeit bei Sachschäden ist die Haftung ausgeschlossen, soweit nicht die Verletzung einer vertraglichen Hauptpflicht betroffen ist.
9.6 Die Haftungsbeschränkungen gelten auch für Ansprüche gegen Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer des Auftragnehmers.
9.7 Der Auftragnehmer haftet nicht für Beeinträchtigungen durch Angriffe Dritter (insbesondere Schadsoftware, Ransomware, unbefugte Zugriffe), soweit er die geschuldete Sorgfalt eingehalten hat. Eine Zusage absoluter Sicherheit ist technisch nicht möglich und wird ausdrücklich nicht gegeben.
9.8 Empfiehlt der Auftragnehmer eine Maßnahme zur Erhöhung der Sicherheit oder Verfügbarkeit und wird diese vom Auftraggeber nicht umgesetzt, entfällt die Haftung für Schäden, die durch diese Maßnahme verhindert worden wären. Die Empfehlung ist zu dokumentieren.
10 Rücktrittsrecht für Verbraucher (B2C)
10.1 Bei Verträgen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, steht dem Verbraucher ein Rücktrittsrecht von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu (§ 11 FAGG). Die Frist beginnt bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses, bei Warenlieferungen mit dem Tag des Erhalts der Ware.
10.2 Zur Ausübung genügt eine formlose Erklärung an jakob@eichberger.tech.
10.3 Verlangt der Verbraucher ausdrücklich, dass mit der Dienstleistung vor Ablauf der Rücktrittsfrist begonnen wird, hat er im Fall eines Rücktritts ein anteiliges Entgelt für die bis dahin erbrachten Leistungen zu zahlen (§ 16 FAGG). Ist die Dienstleistung auf Verlangen des Verbrauchers vollständig erbracht worden, erlischt das Rücktrittsrecht (§ 18 Abs 1 Z 1 FAGG).
11 Nutzungsrechte, Urheberrecht
11.1 An vom Auftragnehmer erstellten Konzepten, Dokumentationen, Konfigurationen, Skripten und Programmen verbleiben die Urheber- und Werknutzungsrechte beim Auftragnehmer.
11.2 Der Auftraggeber erhält ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung im eigenen Betrieb für den vertraglich vorgesehenen Zweck. Weitergabe an Dritte, Vervielfältigung und Bearbeitung bedürfen der schriftlichen Zustimmung.
11.3 Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, das erworbene Know-how für andere Aufträge zu nutzen.
12 Geheimhaltung und Referenzen
12.1 Beide Vertragsteile behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Informationen vertraulich, auch über das Vertragsende hinaus.
12.2 Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber nur nach dessen vorheriger Zustimmung als Referenz nennen.
13 Datenschutz
13.1 Beide Teile beachten die Bestimmungen der DSGVO und des DSG.
13.2 Soweit der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten verarbeitet, schließen die Parteien eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung nach Art 28 DSGVO ab. Diese geht diesen AGB im Anwendungsbereich der Datenverarbeitung vor.
13.3 Zugangsdaten des Auftraggebers werden ausschließlich verschlüsselt gespeichert und nach Beendigung des Auftragsverhältnisses auf Verlangen gelöscht.
14 Vertragsdauer und Kündigung
14.1 Dauerschuldverhältnisse (laufende Betreuung) können von beiden Teilen unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Monatsende schriftlich gekündigt werden, sofern nichts anderes vereinbart ist.
14.2 Das Recht zur Auflösung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen trotz Mahnung, bei nachhaltiger Verletzung der Mitwirkungspflichten oder bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers.
14.3 Bei Vertragsende übergibt der Auftragnehmer auf Verlangen und gegen Ersatz des Aufwands die zur Weiterführung erforderlichen Unterlagen und Zugangsdaten. Ein Anspruch auf Übergabe besteht erst nach vollständiger Bezahlung aller offenen Forderungen.
15 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt — insbesondere Naturereignisse, Epidemien, behördliche Maßnahmen, Ausfall von Telekommunikations- oder Stromnetzen, Cyberangriffe auf Dritte, Lieferengpässe — befreien die Vertragsteile für ihre Dauer von den betroffenen Leistungspflichten. Dauert das Ereignis länger als zwei Monate, sind beide Teile zum Rücktritt berechtigt.
16 Schlussbestimmungen
16.1 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen des IPR. (B2C) Bei Verbrauchern bleibt der Schutz durch zwingende Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts unberührt.
16.2 (B2B) Gerichtsstand ist das für 2700 Wiener Neustadt sachlich zuständige Gericht.
16.3 (B2C) Für Klagen gegen einen Verbraucher gilt § 14 KSchG; zuständig ist das Gericht seines Wohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthalts oder Beschäftigungsorts.
16.4 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform; das gilt auch für das Abgehen von diesem Formerfordernis.
16.5 Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der übrige Vertrag wirksam. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. (B2C) Gegenüber Verbrauchern tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung die gesetzliche Regelung.